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   LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04   

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https://dejure.org/2005,20762
LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04 (https://dejure.org/2005,20762)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07.04.2005 - L 5 KA 38/04 (https://dejure.org/2005,20762)
LSG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 07. April 2005 - L 5 KA 38/04 (https://dejure.org/2005,20762)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit eines vertragsärztlichen Honorarbescheids; Rechtmäßigkeit der getrennten Verteilung der Gesamtvergütungen für die Bereiche der hausärztlichen und der fachärztlichen Versorgung; Verfassungsmäßigkeit der Stärkung der hausärztlichen Versorgung auch im ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 30/04

    Vertragsärztliche Versorgung - getrennte Verteilung der Gesamtvergütung für haus-

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Parallelentscheidung zum Urteil des LSG Mainz vom 7.4.2005 - L 5 KA 30/04, das vollständig dokumentiert ist.

    Sie machen unter Berücksichtigung auch ihres Vorbringens im Verfahren L 5 KA 30/04 (betreffend das Quartal 1/2000) geltend, der angefochtene Honorarbescheid der Beklagten stütze sich auf Normen (§ 85 Abs. 4, Abs. 4a SGB V), die nicht verfassungskonform seien.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und die von den Klägern vorgelegten Unterlagen Bezug genommen, ferner auf die Akte des Parallelrechtsstreits der Beteiligten bezüglich des Honorars für das Quartal 1/2000 (L 5 KA 30/04) nebst der dortigen Verwaltungsakte der Beklagten.

  • BSG, 09.09.1998 - B 6 KA 55/97 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Honorartopf für überweisungsgebundene Leistungen -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Analog den Grundsätzen im Urteil des BSG vom 09.09.1998 (B 6 KA 55/97 R) hätte sie fachbereichsübergreifend etwa durch eine Punktwertklammer dem Auseinanderfallen der Punktwerte begegnen müssen, die im Quartal 1/2000 zwischen Orthopäden und Allgemeinärzten bei 21, 6% zu Gunsten der Allgemeinärzte im Bereich der Primärkassen und 15, 8% im Bereich der Ersatzkassen gelegen habe.

    Diese aus dem Urteil des BSG vom 09.09.1998 (BSGE 83, 1,5) abgeleitete Forderung lässt sich auf die gesetzlich vorgegebene Aufteilung der Gesamtvergütungen in einen hausärztlichen und einen fachärztlichen Versorgungsbereich nicht übertragen und betrifft im Übrigen eine Arztgruppe (Radiologen), die aufgrund der ausschließlich überweisungsgebundenen Leistungserbringung anders als die Kläger in hohem Maße "fremdgesteuert" ist.

  • BSG, 19.12.2000 - B 6 KA 56/00 B

    Honorarverteilungsmaßstab, Zulässigkeit von Härtefallregelungen durch die

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Gesetzliche oder untergesetzliche Berufsausübungsregelungen sind nicht schon deshalb als gesetzes- oder verfassungswidrig anzusehen, weil sie zu einer niedrigeren Honorierung vertragsärztlicher Leistungen führen als in Vorquartalen (BSG 19.12.2000 - B 6 KA 56/00 B).
  • BSG, 28.01.2004 - B 6 KA 52/03 R

    Bewertungsausschuss - Rechtswidrigkeit des Beschlusses vom 16. 2. 2000 zur

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Insoweit könne das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.01.2004 (B 6 KA 552/03 R, SozR 4-2500 § 85 Nr. 8) bezüglich der Festlegung der angemessenen Vergütung der psychotherapeutischen Leistungen nicht auf die vorliegend streitige Aufteilung der Gesamtvergütungen übertragen werden, weil vorliegend insoweit eine gesetzliche Vorgabe zu berücksichtigen sei.
  • BSG, 03.03.1999 - B 6 KA 15/98 R

    Honorarverteilungsmaßstab - Zulässigkeit - Honorarkontingent -

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Bisher hat das BSG zudem aus dem Grundsatz der Honorarverteilungsgerechtigkeit nicht notwendigerweise abgeleitet, dass die ärztlichen Leistungen nach ihrer Art und ihrem Umfang stets gleichmäßig, dh mit einem für alle Leistungen einheitlichen Punktwert, honoriert werden müssten (vgl nur BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 31, 38).
  • BSG, 16.05.2001 - B 6 KA 16/01 B

    Bildung fester Honorarkontingente bei Vertragsärzten

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Es hat vielmehr dem Normgeber einen Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz zugebilligt und auch eine Honorarverteilung nach festen arztgruppenbezogenen Kontingenten im Einzelfall für zulässig erachtet (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 11, 23, 31); dabei wurde auch die Teilnahme eines Hausarztes an der hausärztlichen bzw an der fachärztlichen Versorgung als legitimes Differenzierungskriterium bei der Bildung von festen Honorarkontingenten bestätigt (BSG 16.05.2001 - B 6 KA 16/01 B).
  • BSG, 07.02.1996 - 6 RKa 68/94

    Bildung fachgruppenbezogener Honorarkontingente bei der Budgetierung der

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Es hat vielmehr dem Normgeber einen Spielraum für sachlich gerechtfertigte Abweichungen von diesem Grundsatz zugebilligt und auch eine Honorarverteilung nach festen arztgruppenbezogenen Kontingenten im Einzelfall für zulässig erachtet (vgl BSG SozR 3-2500 § 85 Nr. 11, 23, 31); dabei wurde auch die Teilnahme eines Hausarztes an der hausärztlichen bzw an der fachärztlichen Versorgung als legitimes Differenzierungskriterium bei der Bildung von festen Honorarkontingenten bestätigt (BSG 16.05.2001 - B 6 KA 16/01 B).
  • BSG, 17.09.1997 - 6 RKa 36/97

    Verfassungswidrigkeit der rückwirkenden Budgetierung von Gesprächs- und

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Soweit die Kläger auf die Problematik der (vom BSG durch Urteil vom 17.09.1997 - B 6 RKa 36/97 - beanstandeten) durch Beschluss des Bewertungsausschusses vom 13.06.1996 rückwirkenden Einführung von Teilbudgets ab dem Quartal 1/1996 verweisen, so wurden die aufgrund dessen (zunächst) nicht anerkannten Leistungen entsprechend den Berechnungsvorgaben im Beschluss des Bewertungsausschusses vom 16.02.2000, wonach die Ermittlung des zum Zeitpunkt der Auszahlung anerkannten Leistungsbedarfs (nach sachlich-rechnerischer Berichtigung unter Berücksichtigung des zum "jeweiligen Zeitpunkt" gültigen Teilbudgets bzw. Praxisbudgets) aller an der hausärztlichen Versorgung teilnehmenden Vertragsärzte abzustellen sei, von der Beklagten nicht in die Ermittlung des Leistungsbedarfs für die Trennung der Gesamtvergütung einbezogen.
  • BVerfG, 17.06.1999 - 1 BvR 2507/97

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden von Fachärzten

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Das mit der gesetzlichen Neuregelung verfolgte Ziel der Stärkung der hausärztlichen Versorgung auch im Vergütungsbereich im Anschluss an die bereits früher erfolgte grundsätzliche Trennung der Versorgungsbereiche (§ 73 SGB V; zur Verfassungsmäßigkeit siehe BVerfG SozR 3-2500 § 73 Nr. 3) ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.
  • BSG, 18.06.1997 - 6 RKa 58/96

    Gliederung - Hausarzt - Facharzt - Versorgungsbereich

    Auszug aus LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 38/04
    Dahinter steht der Gedanke des Gesetzgebers, durch die dauerhafte Sicherung der wirtschaftlichen Einkommensgrundlage der Hausärzte die Qualität der Grundversorgung der Versicherten zu fördern und dazu beizutragen, die Finanzierbarkeit der gesetzlichen Krankenversicherung und damit ihre Funktionsfähigkeit insgesamt - einen Gemeinwohlbelang von überragender Bedeutung - zu sichern (vgl hierzu BSGE 80, 256, 262 ff).
  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 29/05 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Verfassungsmäßigkeit der getrennten Verteilung der

    Damit erreichten die Auswirkungen des HVM auf die Klägerin kein Ausmaß, das sie in verfassungswidriger oder rechtswidriger Weise belaste (Urteil vom 7. April 2005; Parallelentscheidung zum Quartal I/2001 veröffentlicht in MedR 2005, 561).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 07.04.2005 - L 5 KA 30/04
    Sie machen unter Berücksichtigung auch ihres Vorbringens im Verfahren L 5 KA 38/04 (betreffend das Quartal 1/2001) geltend, der angefochtene Honorarbescheid der Beklagten stütze sich auf Normen (§ 85 Abs. 4, Abs. 4 a SGB V), die nicht verfassungskonform seien.

    Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Prozessakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten und auf die Akte des Parallelrechtsstreits der Beteiligten bezüglich des Honorars für das Quartal 1/2001 (L 5 KA 38/04) nebst der dortigen Verwaltungsakte der Beklagten und den von den Klägern vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

    Die von den Klägern im Verfahren L 5 KA 38/04 umfangreich vorgelegten Leistungsstatistiken für die Jahre 1993 bis einschließlich 2000 im Bereich der Kassenärztlichen Vereinigung Koblenz belegen insoweit einen mäßigen Anstieg des durchschnittlichen Jahreshonorars der Allgemeinärzte/Praktischen Ärzte um gut 4% von 352.404,35 DM im Jahre 1999 auf 367.824,25 DM im Jahre 2000.

  • BSG, 06.09.2006 - B 6 KA 30/05 R

    Trennung der Gesamtvergütung für haus- und fachärztliche Versorgung in der

    Damit erreichten die Auswirkungen des HVM auf die Klägerin kein Ausmaß, das sie in verfassungswidriger oder rechtswidriger Weise belaste (Urteil vom 7. April 2005, MedR 2005, 561).
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